
Erbrecht
Auf dem Gebiet des Erbrechts beraten und vertreten wir Sie insbesondere in folgenden Teilbereichen:
Das deutsche Erbrecht ist äußert kompliziert, so dass die Gefahr besteht, dass eine ohne rechtlichen Beistand errichtete letztwillige Verfügung nicht eindeutig oder unwirksam ist. Durch anwaltliche Unterstützung bei der Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen lassen sich unerwünschte Streitigkeiten nach dem Erbfall in vielen Fällen verhindern, da Sie über die gesetzlichen Möglichkeiten der Nachlassregelung umfassend informiert werden. Neben der Erbeinsetzung kann die Nachlasssteuerung z. B. durch Vermächtnisse, Auflagen und/oder Teilungsanordnungen erfolgen.
Nahen Angehörigen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers zu, der sogenannte Pflichtteil.
Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche oder bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Um den Nachlasswert ermitteln zu können, sieht das Gesetz Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche vor, die wir für Sie geltend machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Durch die Zuwendung eines Vermächtnisses wird der Bedachte nicht Erbe; er hat einen Anspruch gegen den Erben (oder einen anderen Vermächtnisnehmer). Auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vermächtnisses vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren.
In vielen Fällen hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben. Bei der Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung kommt es zwischen den Miterben häufig zu Streit. Unterschiedliche Interessen und Vorstellungen stehen einer Entscheidungsfindung im Wege.
Unsere Aufgabe ist es, auf eine im Sinne des Mandanten interessensgerechte Einigung der Miterben hinzuwirken. Sofern sich kein Einvernehmen erzielen lässt, vertreten wir Sie auch bei der Auseinandersetzungsklage oder im Teilungsversteigerungsverfahren, das bei Immobilien im Nachlass zur Aufhebung der Miterbengemeinschaft durchzuführen ist.
Um sich gegenüber Gläubigern und Schuldnern des Nachlasses sowie staatlichen Institutionen als Erbe ausweisen zu können, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht wird die Erbenstellung des Antragstellers überprüft.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen (Nacherbfolge, Ersatzerbfolge, Testamentsvollstreckung) er unterliegt. Er begründet die Vermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht mit der entsprechend ausgewiesenen Erbquote tatsächlich besteht. Dieser Vermutung kommt ein öffentlicher Glaube zu, d. h. dass Dritten gegenüber der Erbschein als richtig gilt, selbst wenn er inhaltlich falsch sein sollte.
Vor allem bei unklaren letztwilligen Verfügungen sollten Sie sich im Erbscheinsverfahren anwaltlich vertreten lassen, da hier Fragen der Auslegung des Erblasserwillens, der Echtheit von Testamenten und der Anfechtung von letztwilligen Verfügungen zu klären sind.
Unter vorweggenommener Erbfolge ist die lebzeitige Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere mögliche (künftige) Erben zu verstehen.
Vor der Übertragung wesentlicher Vermögensteile ist vor allem zu klären, welche Ziele der Übertragende verfolgt. Mögliche Ziele sind die Erhaltung des Familienvermögens, die eigene Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall, die Reduzierung der Steuerbelastung sowie die Verminderung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.
Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Vertretung gegenüber dem Finanzamt
Selbstverständlich sind wir Ihnen auch in erbrechtlichen Angelegenheiten, die hier nicht ausdrücklich aufgeführt sind, behilflich.